Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/10/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/10/0238

Entscheidungsdatum

26.09.2011

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich im Westen der befestigten, im Grünland gelegenen Fläche ein Industriegelände und im Süden mit etwas - unbebautem - Abstand eine Straße und daran angrenzend bebautes Gebiet befinden (während im Norden und Osten landwirtschaftlich genutztes Grünland anschließt) zeigt lediglich, dass die befestigte Fläche an bebautes Gebiet anschließt, was aber nicht bedeutet, dass sie als "innerhalb des Ortsbereiches" iSv Paragraph 7, Absatz eins, NÖ NatSchG 2000 gelegen anzusehen ist vergleiche E 29. Jänner 2009, 2005/10/0210).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010100238.X01

Im RIS seit

15.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2010100238_20110926X01

Rechtssatz für 2010/10/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/10/0238

Entscheidungsdatum

26.09.2011

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/10/0210 E 29. Jänner 2009 RS 2 (hier Lagerplatz für Schotter bzw Abstellplatz für Kraftfahrzeuge)

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des "Ortsbereichs" und somit jenes Bereiches, in dem sich Objekte, die auf das Vorliegen eines funktionalen Zusammenhangs zu prüfen sind, befinden, hat ausschließlich an Hand des Zustandes vor der Verwirklichung der Vorhaben zu erfolgen. Die Bewilligungspflicht für Vorhaben "außerhalb des Ortsbereichs" kann nicht dadurch beseitigt werden, dass die Vorhaben (konsenslos) verwirklicht werden und sodann als "innerhalb des Ortsbereiches gelegen" zu qualifizieren wären.

(hier: Das Vorbringen des BF, wonach ein funktionaler Zusammenhang der gegenständlichen Vorhaben mit dem angrenzenden Siedlungsgebiet vorliege, dass der in Rede stehende Carport und Zufahrtsweg der Erschließung des von ihm bewohnten Hauses diene, führt daher nicht zum Erfolg)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010100238.X02

Im RIS seit

15.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2010100238_20110926X02

Rechtssatz für 2010/10/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/10/0238

Entscheidungsdatum

26.09.2011

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z4;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z6;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z8;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 8, NÖ NatSchG 2000 besteht nicht erst für die Verwendung einer befestigten Fläche als Lager- bzw. Abstellplatz, sondern nach dem klaren Gesetzeswortlaut bereits für die Errichtung von Anlagen für diesen Zweck. Wird das Bestehen einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 8, legcit zu Recht angenommen, kommt eine Bewilligungspflicht nach der subsidiären Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, legcit nicht in Betracht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010100238.X03

Im RIS seit

15.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2010100238_20110926X03