Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2011

Geschäftszahl

2010/10/0238

Rechtssatz

Der Umstand, dass sich im Westen der befestigten, im Grünland gelegenen Fläche ein Industriegelände und im Süden mit etwas - unbebautem - Abstand eine Straße und daran angrenzend bebautes Gebiet befinden (während im Norden und Osten landwirtschaftlich genutztes Grünland anschließt) zeigt lediglich, dass die befestigte Fläche an bebautes Gebiet anschließt, was aber nicht bedeutet, dass sie als "innerhalb des Ortsbereiches" iSv Paragraph 7, Absatz eins, NÖ NatSchG 2000 gelegen anzusehen ist vergleiche E 29. Jänner 2009, 2005/10/0210).