Verwaltungsgerichtshof
26.09.2011
2010/10/0238
Die Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 8, NÖ NatSchG 2000 besteht nicht erst für die Verwendung einer befestigten Fläche als Lager- bzw. Abstellplatz, sondern nach dem klaren Gesetzeswortlaut bereits für die Errichtung von Anlagen für diesen Zweck. Wird das Bestehen einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 8, legcit zu Recht angenommen, kommt eine Bewilligungspflicht nach der subsidiären Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, legcit nicht in Betracht.