Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/09/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/09/0112

Entscheidungsdatum

24.04.2012

Index

L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1 impl;
BDG 1979 §44 Abs2 impl;
BDG 1979 §44 Abs3 impl;
B-VG Art20 Abs1;
GdBedG Krnt 1992 §17 Abs1;
GdBedG Krnt 1992 §17 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0009 E 18. Mai 1994 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muß nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein "Ersuchen" oder ein "Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und daß sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010090112.X01

Im RIS seit

16.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2010090112_20120424X01