Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/06/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/06/0147

Entscheidungsdatum

19.12.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde kann bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben. Ist sie dazu nicht in der Lage, so kann sie den von ihr bestellten Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des (anderen, insbesondere des Privat-)Sachverständigen - gegebenenfalls unter neuerlicher Gewährung von Parteiengehör - im Detail auseinanderzusetzen. Diesfalls kann die Sache (beispielsweise) erst dann im Sinne des Paragraph 56, AVG spruchreif sein, wenn die Behörde den beigezogenen Amtssachverständigen dazu veranlasst hat, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen (oder sein Gutachten dementsprechend zu adaptieren) und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender Beweisergebnisse Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Ergänzung Parteiengehör Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060147.X01

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2010060147_20121219X01

Rechtssatz für 2010/06/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/06/0147

Entscheidungsdatum

19.12.2012

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 2001 §17 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §17 Abs2;
BauG Vlbg 2001 §17 Abs6;
BauG Vlbg 2001 §18 Abs2;
BauG Vlbg 2001 §28 Abs2;
BauG Vlbg 2001 §28 Abs3;

Rechtssatz

Es kommt bei der Frage der Störung des Ortsbildes nicht darauf an, ob die in Rede stehende Werbeanlage ein neues Element darstellt bzw. in dieser Form noch nicht besteht. Zu beurteilen ist ausschließlich die von der konkreten Werbetafel ausgehende Störung im Verhältnis zum Gesamteindruck des Orts- und Landschaftsbildes (Hinweis E vom 12. November 2012, 2011/06/0134, ergangen zum Bgld BauG 1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060147.X02

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2010060147_20121219X02