Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2012

Geschäftszahl

2010/06/0147

Rechtssatz

Es kommt bei der Frage der Störung des Ortsbildes nicht darauf an, ob die in Rede stehende Werbeanlage ein neues Element darstellt bzw. in dieser Form noch nicht besteht. Zu beurteilen ist ausschließlich die von der konkreten Werbetafel ausgehende Störung im Verhältnis zum Gesamteindruck des Orts- und Landschaftsbildes (Hinweis E vom 12. November 2012, 2011/06/0134, ergangen zum Bgld BauG 1997).