Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, die einem Nachbarn gemäß der Wr BauO zukommen, sind in § 134a Wr BauO taxativ aufgezählt. Daneben stehen dem Nachbarn aber auch Parteienrechte zu, die sich allgemein aus dem AVG ergeben, wie z.B. das Recht auf Beachtung der entschiedenen Sache und das Recht auf Beachtung der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes. Als ein solches weiteres Parteienrecht des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren ist die Frage anzuerkennen, ob eine Baubewilligung, die die Grundlage für eine beantragte Änderungsbewilligung ist, überhaupt noch aufrecht ist (vgl. das zum Stmk BauG 1995 ergangene E vom 25. September 2007, 2006/06/0001, mwN).Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, die einem Nachbarn gemäß der Wr BauO zukommen, sind in Paragraph 134 a, Wr BauO taxativ aufgezählt. Daneben stehen dem Nachbarn aber auch Parteienrechte zu, die sich allgemein aus dem AVG ergeben, wie z.B. das Recht auf Beachtung der entschiedenen Sache und das Recht auf Beachtung der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes. Als ein solches weiteres Parteienrecht des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren ist die Frage anzuerkennen, ob eine Baubewilligung, die die Grundlage für eine beantragte Änderungsbewilligung ist, überhaupt noch aufrecht ist vergleiche das zum Stmk BauG 1995 ergangene E vom 25. September 2007, 2006/06/0001, mwN).