In seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. G 43/08 ua, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Rechtsansicht, dass § 33 Abs. 6 BStMG 2002 die Anwendung des "Günstigkeitsprinzips" des § 1 Abs. 2 VStG ausschließe, unzutreffend sei. § 33 Abs. 6 BStMG 2002 stelle lediglich eine In-Kraft-Tretens-Regelung dar, die unter anderem festlegt, auf welche Tatsachen ("Verwaltungsübertretungen") die durch die Novelle BGBl. I Nr. 82/2007 geschaffene Fassung der Strafnorm des § 20 BStMG 2002 erstmals allgemein anzuwenden sei. Ein Widerspruch zwischen § 1 Abs. 2 VStG und § 33 Abs. 6 BStMG 2002 idF BGBl. I Nr. 82/2007 bestehe schon deswegen nicht, weil die letztgenannte Bestimmung keine Aussage zu Verwaltungsübertretungen treffe, die vor ihrem In-Kraft-Treten begangen worden seien. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass dem § 1 Abs. 2 VStG durch § 33 Abs. 6 BStMG 2002 derogiert worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Rechtsauffassung für zutreffend.In seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. G 43/08 ua, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Rechtsansicht, dass Paragraph 33, Absatz 6, BStMG 2002 die Anwendung des "Günstigkeitsprinzips" des Paragraph eins, Absatz 2, VStG ausschließe, unzutreffend sei. Paragraph 33, Absatz 6, BStMG 2002 stelle lediglich eine In-Kraft-Tretens-Regelung dar, die unter anderem festlegt, auf welche Tatsachen ("Verwaltungsübertretungen") die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2007, geschaffene Fassung der Strafnorm des Paragraph 20, BStMG 2002 erstmals allgemein anzuwenden sei. Ein Widerspruch zwischen Paragraph eins, Absatz 2, VStG und Paragraph 33, Absatz 6, BStMG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2007, bestehe schon deswegen nicht, weil die letztgenannte Bestimmung keine Aussage zu Verwaltungsübertretungen treffe, die vor ihrem In-Kraft-Treten begangen worden seien. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass dem Paragraph eins, Absatz 2, VStG durch Paragraph 33, Absatz 6, BStMG 2002 derogiert worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Rechtsauffassung für zutreffend.