Verwaltungsgerichtshof
23.06.2010
2009/06/0129
Mit Ablauf der in Punkt 7.1 der Mautordnung vorgesehenen Frist von fünf Stunden ist der Tatbestand von Paragraphen 20, Absatz 2, in Verbindung mit 6 und 7 Absatz eins, BStMG 2002 erfüllt. Daran kann auch eine spätere Zahlung des noch offenen Mautbetrages nichts mehr ändern.