Aufgabe des Asylrechts ist es, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren. Dabei spielt es - abgesehen von den Fällen des Art. 1 Abschnitt F FlKonv - keine Rolle, ob und inwieweit ein Asylwerber die Verfolgung selbst "verschuldet" hat (Hinweis E 30. September 2004, Zl. 2001/20/0573, mwN).Aufgabe des Asylrechts ist es, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren. Dabei spielt es - abgesehen von den Fällen des Artikel eins, Abschnitt F FlKonv - keine Rolle, ob und inwieweit ein Asylwerber die Verfolgung selbst "verschuldet" hat (Hinweis E 30. September 2004, Zl. 2001/20/0573, mwN).