Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/08/0256

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/08/0256

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §21;
RAO 1868 §8 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0325 E 23. Februar 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Eine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht iSd Paragraph 9, ZustG (Hinweis B 25.10.1994, 94/14/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080256.X01

Im RIS seit

14.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012

Dokumentnummer

JWR_2008080256_20110907X01

Rechtssatz für 2008/08/0256

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/08/0256

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36 Abs2;
NotstandshilfeV §2 Abs2 idF 1989/388;

Rechtssatz

Eine Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Arbeitslosen setzt voraus, dass der Arbeitslose im relevanten Zeitraum mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt oder ein solcher gemeinsamer Haushalt zwar nicht besteht, der Arbeitslose aber die Hausgemeinschaft mit seiner Ehefrau nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung ihres Einkommens auf die ihm gebührende Notstandshilfe zu entgehen (Hinweis: E 14. September 2005, 2004/08/0260 und E 13. August 2003, 2003/08/0061). Besteht kein gemeinsamer Haushalt, wären jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsansprüche des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau als Einkommen des Beschwerdeführers anzurechnen (Hinweis: E 22. Dezember 2010, 2008/08/0270).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080256.X02

Im RIS seit

14.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012

Dokumentnummer

JWR_2008080256_20110907X02

Rechtssatz für 2008/08/0256

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/08/0256

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §90;
AlVG 1977 §36 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NotstandshilfeV §2 Abs2 idF 1989/388;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/08/0318 E 19. September 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 90, ABGB sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft sowie (unter anderem) auch zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet. Von diesem (typischen) Bild einer aufrechten Ehe darf die Behörde auch im Verwaltungsverfahren nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz grundsätzlich ausgehen, solange nicht die Parteien eine davon abweichende Lebensführung behaupten und die erforderlichen Beweismittel benennen oder beibringen. Anders würde nämlich bei Fragen aus dem persönlichen Lebensbereich, wie jener nach der gemeinsamen oder getrennten Haushaltsführung von Gatten, die Behörde gar nicht in der Lage sein, von sich aus eine zweckentsprechende Ermittlungstätigkeit zu entfalten vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2003/08/0184). Die Behörde ist daher berechtigt, vom Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes dann weiterhin auszugehen, wenn sie die gegenteiligen Behauptungen der Partei unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse für unglaubwürdig erachtet und die von der Behörde dazu in der Begründung des Bescheides angestellten Überlegungen einer Schlüssigkeitsprüfung standhalten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0177).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080256.X03

Im RIS seit

14.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012

Dokumentnummer

JWR_2008080256_20110907X03