Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2011

Geschäftszahl

2008/08/0256

Rechtssatz

Eine Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Arbeitslosen setzt voraus, dass der Arbeitslose im relevanten Zeitraum mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt oder ein solcher gemeinsamer Haushalt zwar nicht besteht, der Arbeitslose aber die Hausgemeinschaft mit seiner Ehefrau nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung ihres Einkommens auf die ihm gebührende Notstandshilfe zu entgehen (Hinweis: E 14. September 2005, 2004/08/0260 und E 13. August 2003, 2003/08/0061). Besteht kein gemeinsamer Haushalt, wären jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsansprüche des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau als Einkommen des Beschwerdeführers anzurechnen (Hinweis: E 22. Dezember 2010, 2008/08/0270).