Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/06/0303

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2007/06/0303

Entscheidungsdatum

01.04.2008

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §27 idF 2003/078;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0026 E 27. April 2004 RS 1 (Hier an Stelle des letzten Satzes: Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.)

Stammrechtssatz

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des Paragraph 42, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, die Parteistellung behalten hat.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060303.X01

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008

Dokumentnummer

JWR_2007060303_20080401X01

Rechtssatz für 2007/06/0303

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/06/0303

Entscheidungsdatum

01.04.2008

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §13 Abs5;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §4 Z29 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §4 Z40;
BauRallg;

Rechtssatz

Beim Altbau handelt es sich unbestritten um einen rechtmäßigen Altbestand, der in seiner Situierung nicht verändert wird. Die von den Nachbarn angesprochene Einhaltung eines den gegenwärtigen Vorschriften entsprechenden Grenz- und Gebäudeabstandes könnte daher nur das geplante Dachgeschoß betreffen, wenn dieses als abstandsrelevantes Geschoß zu qualifizieren wäre. In Frage steht nämlich, ob das Dachgeschoß in seiner nunmehr geplanten Form als abstandsrelevantes Geschoß im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5, Stmk. BauG (e contrario) anzusehen ist oder nicht. Dies ist zu verneinen, weil im hier zu beurteilenden Bereich (Nordfront) die Kniestockhöhe nicht mehr als 1,25 m beträgt (und im Übrigen auch auf Grund einer zusätzlichen Vorschreibung im Berufungsbescheid die Kniestockhöhe nicht mehr als 1,24 m betragen darf). Was als Kniestockhöhe zu verstehen ist, ist in Paragraph 4, Ziffer 40, Stmk. BauG definiert, wobei das für die Dachkonstruktion insgesamt und nicht für den Bereich der Gaupen gilt, weil in den Öffnungen des Daches, wo sich die Gaupen befinden, keine Dachsparren verlaufen (widrigenfalls die Gaupen ihre bestimmungsgemäße Aufgabe, Konstruktionen mit Belichtungsfenstern darzustellen, so nicht erfüllen könnten, wenn der Zugang zum jeweiligen Gaupenfenster durch einen Sparren verstellt wäre, der überdies die Belichtung beeinträchtigen würde). Die nunmehr vier einzelnen Gaupen, wie sie sich auf Grund der geänderten und von der Berufungsbehörde bewilligten Pläne darstellen, vermitteln nicht den Eindruck einer selbständigen Gebäudefront, verändern daher nicht die Gebäudefront des bestehenden Altbaues (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2001/06/0171) und auch nicht die Geschoßanzahl.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060303.X02

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008

Dokumentnummer

JWR_2007060303_20080401X02

Rechtssatz für 2007/06/0303

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/06/0303

Entscheidungsdatum

01.04.2008

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §61 Abs1;
BauG Stmk 1995 §63 Abs1;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;

Rechtssatz

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG gewährt zwar ein Nachbarrecht hinsichtlich der Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung, aber nur soweit, als dies in den verwiesenen Bestimmungen (Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 65, Absatz eins, leg. cit.) vorgesehen ist. Paragraph 61, Absatz eins, leg. cit. bezieht sich aber nur auf Rauchfänge (Abgasfänge). Zur angesprochenen erhöhten Brandgefahr, die dadurch gegeben sein soll, dass nun Fenster in die Nordfront des Altbaues gebrochen werden sollen (oder überhaupt Fenster zum Nachbargrundstück gerichtet sind), besteht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, Stmk. BauG kein Nachbarrecht. Gleiches gilt sinngemäß für die angesprochenen unzumutbaren Beeinträchtigungen (Belästigungen), worin die Nachbarn die Beschattung durch die Erhöhung des Baues erblicken, die Beeinträchtigung der Privatsphäre insbesondere durch die neuen Fenster (diese Frage kann auch nicht mit Erfolg aus dem Blickwinkel der Abstandsvorschriften eingewendet werden, zumal die Schaffung von Fenstern in dieser vormals fensterlosen Front nach dem Stmk. BauG nicht untersagt ist), weiters die behauptete erschwerte Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem weiteren Grundstück, die Einschränkung der zuvor behaupteten unbeschränkten Hofnutzung einer Nachbarin durch die Errichtung von Parkplätzen, dies auch noch durch den in die Aufschließungsfläche ragenden Balkonvorbau, die behauptete Behinderung der Zufahrt von Einsatzfahrzeugen im Innenhof, wie auch die behauptete Vermehrung von Lärm, Abgasen und weiteren Immissionen durch das Bauvorhaben; all diese Momente sind durch Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit. in Verbindung mit den verwiesenen Bestimmungen (Rauchfänge bzw. Abgasfänge, Lüftungsanlagen, Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer, Änderung der Abflussverhältnisse) nicht erfasst. Sie sind auch nicht geeignet, zur Vorschreibung größerer Abstände im Sinne des Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG zu führen, weil der Verwendungszweck des Gebäudes, nämlich Wohnhaus, im Kerngebiet zulässig ist und die sich aus dieser zulässigen Verwendung ergebenden Immissionen von vornherein keine "das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten" lassen vergleiche dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 24. April 1997, Zl. 97/06/0019, und vom 18. Dezember 2007, Zl. 2007/06/0062).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060303.X03

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008

Dokumentnummer

JWR_2007060303_20080401X03