Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17712 A/2009
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2007/05/0111
Entscheidungsdatum
24.06.2009
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §19 Abs1 Z6;
UVPG 2000 §19 Abs4 idF 2004/I/153;
UVPG 2000 §9 Abs5 idF 2004/I/153;
VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz
Schon aus der Formulierung des § 19 Abs. 4 UVPG 2000 ergibt sich, dass von einer von mindestens 200 Personen unterstützten Stellungnahme nur dann gesprochen werden kann, wenn der Text der Stellungnahme vor Abgabe einer Unterstützungserklärung seitens einer solchen Person bereits vorliegt.Schon aus der Formulierung des Paragraph 19, Absatz 4, UVPG 2000 ergibt sich, dass von einer von mindestens 200 Personen unterstützten Stellungnahme nur dann gesprochen werden kann, wenn der Text der Stellungnahme vor Abgabe einer Unterstützungserklärung seitens einer solchen Person bereits vorliegt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050111.X01
Im RIS seit
24.09.2009
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Dokumentnummer
JWR_2007050111_20090624X01