Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Geschäftszahl

2007/05/0111

Rechtssatz

Schon aus der Formulierung des Paragraph 19, Absatz 4, UVPG 2000 ergibt sich, dass von einer von mindestens 200 Personen unterstützten Stellungnahme nur dann gesprochen werden kann, wenn der Text der Stellungnahme vor Abgabe einer Unterstützungserklärung seitens einer solchen Person bereits vorliegt.