Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/05/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/05/0218

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0215 E 30. Jänner 2007 RS 1

Stammrechtssatz

In Paragraph 134 a, Wr BauO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2004/05/0237). Die hier genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter Paragraph 134 a, Wr BauO subsumierbare baurechtliche Vorschrift auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens in das vom Nachbarn geltend gemachte subjektivöffentliche Recht nicht eingegriffen wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2002/05/1507).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050218.X01

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Dokumentnummer

JWR_2006050218_20080129X01

Rechtssatz für 2006/05/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/05/0218

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §69 Abs1;
BauO Wr §69 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO ist jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften gemäß Absatz eins, dieses Paragraphen für sich daraufhin zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, im Falle mehrerer Abweichungen durch ein und dasselbe Bauvorhaben das Kriterium der Unwesentlichkeit der Abweichung im Hinblick darauf strenger auszulegen. Wesentlichkeit läge dann vor, wenn der Abweichung eine den Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan unterlaufende Tendenz innewohnte.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050218.X02

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Dokumentnummer

JWR_2006050218_20080129X02

Rechtssatz für 2006/05/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/05/0218

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §69;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0162 E 27. Mai 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Sofern eine Abweichung von Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, Wr BauO vorliegt, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden subjektiven Recht nicht mehr verletzt sein (Hinweis E 28.5.1958, 229/57, VwSlg 4683 A/1958). Es liegt allerdings dann eine Verletzung von Nachbarrechten vor, wenn die Ausnahme gemäß Paragraph 69, Wr BauO gewährt wird, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Hinweis E 22.9.1992, 92/05/0120). Voraussetzung dafür ist, daß der Nachbar im Bauverfahren jenes subjektiv-öffentliche Nachbarrecht, das ihm vor der Gewährung einer Abweichung gemäß Paragraph 69, Wr BauO zugestanden ist, rechtzeitig und wirksam im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050218.X03

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Dokumentnummer

JWR_2006050218_20080129X03

Rechtssatz für 2006/05/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2006/05/0218

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §69 Abs1 litm;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das Gesetz keine Prozentzahl als Maß der zulässigen Abweichungen nennt. Nicht zutreffend ist daher die Behauptung der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof hätte bisher nur eine Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe von 2,47 % zugelassen. Im Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2001/05/1123, hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr für den Bereich von Schutzzonen auf Grund der dort gegebenen besonderen Verhältnisse einen höheren "Abweichungsfaktor" von der dort im Bebauungsplan maximal vorgeschriebenen Gebäudehöhe noch als unwesentlich bewertet, zumal in diesem Beschwerdefall Interessen des Stadtbildes diese Abweichungen geradezu gefordert haben.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050218.X04

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Dokumentnummer

JWR_2006050218_20080129X04

Rechtssatz für 2006/05/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2006/05/0218

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §76 Abs10a;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Freihaltegebot von 10 vH des Bauplatzes (Paragraph 76, Absatz 10 a, Wr BauO) begründet zwar ein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, Wr BauO, allerdings kann ein Nachbar seine Nachbarrechte nur soweit geltend machen, als er durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre (arg.: "sofern sie ihrem Schutze dienen"). Auch das Nachbarrecht gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, Wr BauO (Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Baugrundstücken) bezieht sich nicht auf unterirdische Bauten und Bauteile, zumal durch unterirdische Bauführungen nicht einmal eine Verletzung von Abstandsbestimmungen eintreten kann (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0124).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050218.X05

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Dokumentnummer

JWR_2006050218_20080129X05

Rechtssatz für 2006/05/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2006/05/0218

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §93;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0124 E 20. Dezember 2005 RS 4

Stammrechtssatz

Es besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Versickerung von Regenwasser vergleiche zu Paragraph 134, Absatz 3, BauO für Wien in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1976, das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 89/05/0027 m.w.N.). Im Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1067, wurde betont, dass mit Bauausführungen zur Ableitung von Regenwässern keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, BauO für Wien geltend gemacht werden, weil gemäß Litera e, dieser Bestimmung nur der Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, Gegenstand des Nachbarrechtes ist. Paragraph 93, BauO für Wien, soweit er Niederschlagswässer betrifft, dient nicht dem Schutz der Nachbarn.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050218.X06

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Dokumentnummer

JWR_2006050218_20080129X06