Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/05/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/05/0071

Entscheidungsdatum

14.12.2007

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein in einem Mehrparteienverfahren gegenüber einer Partei erlassener Bescheid erhält dadurch seine rechtliche Existenz, auch wenn er gegenüber den anderen Parteien - solange er ihnen gegenüber nicht erlassen wurde - keine rechtlichen Wirkungen äußert. Eine Partei, die rechtliche Interessen oder einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat, welcher im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde und gegenüber welcher keine Bescheiderlassung erfolgte, hat nach Abschluss des Verfahrens die Möglichkeit, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu begehren (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1962, Zl. 0710/60, VwSlg 5794 A/1962) und in der Folge Berufung zur Wahrung ihrer Rechte zu erheben.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050071.X01

Im RIS seit

13.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012

Dokumentnummer

JWR_2006050071_20071214X01

Rechtssatz für 2006/05/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/05/0071

Entscheidungsdatum

14.12.2007

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Unter den allgemeinen Voraussetzungen ist auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren zulässig, um im Zweifel zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 10. Mai 1961, Zl. 0709/61, VwSlg. 5567 A/1961). Durch die antragsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides fehlt es aber am rechtlichen Interesse der Partei an der bescheidmäßigen Feststellung ihrer Parteistellung durch die Behörde erster Instanz, da sie nunmehr in der Berufung und im daran anschließenden Berufungsverfahren alles vorbringen kann, was sie vorbringen hätte können, wenn sie dem Verfahren ordnungsgemäß beigezogen worden wäre (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0216, m.w.N).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050071.X02

Im RIS seit

13.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012

Dokumentnummer

JWR_2006050071_20071214X02

Rechtssatz für 2006/05/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2006/05/0071

Entscheidungsdatum

14.12.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0216 E 25. April 1996 RS 7

Stammrechtssatz

Im Mehrparteienverfahren ist eine Berufung von Parteien gegen einen Bescheid, der ihnen nicht zugestellt, wohl aber gegenüber anderen Parteien bereits erlassen wurde, zulässig (Hinweis E 20.3.1985, 83/11/0178, E 26.5.1986, 86/08/0016). Diese - von der Rechtsprechung eingeräumte - Möglichkeit einer Berufungserhebung vermag jedoch das rechtliche Interesse einer Partei auf Klärung ihrer (strittigen) Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nicht zu substituieren. Dies schon deshalb nicht, weil eine umfassende Berufungsbegründung nur in Kenntnis des gesamten Bescheidinhaltes möglich ist. In einem solchen Fall hat daher eine Partei weiterhin ein subjektives öffentliches Recht auf Feststellung, ob ihr in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt oder nicht.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050071.X03

Im RIS seit

13.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012

Dokumentnummer

JWR_2006050071_20071214X03