Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2007

Geschäftszahl

2006/05/0071

Rechtssatz

Unter den allgemeinen Voraussetzungen ist auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren zulässig, um im Zweifel zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 10. Mai 1961, Zl. 0709/61, VwSlg. 5567 A/1961). Durch die antragsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides fehlt es aber am rechtlichen Interesse der Partei an der bescheidmäßigen Feststellung ihrer Parteistellung durch die Behörde erster Instanz, da sie nunmehr in der Berufung und im daran anschließenden Berufungsverfahren alles vorbringen kann, was sie vorbringen hätte können, wenn sie dem Verfahren ordnungsgemäß beigezogen worden wäre (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0216, m.w.N).