Ein Berichtigungsbescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, wobei die Berichtigung eines Bescheides auch nach der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E. 233 und 253 zu § 62 AVG referierte Judikatur).Ein Berichtigungsbescheid gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, wobei die Berichtigung eines Bescheides auch nach der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E. 233 und 253 zu Paragraph 62, AVG referierte Judikatur).