Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/17/0211

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/17/0211

Entscheidungsdatum

28.08.2007

Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Es wäre an der Abgabepflichtigen im Rahmen der sie treffenden Obliegenheit zur Offenlegung gelegen gewesen, die entsprechenden Angaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zu machen (Hinweis E 17. Oktober 1991, 91/13/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004170211.X01

Im RIS seit

25.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2004170211_20070828X01

Rechtssatz für 2004/17/0211

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/17/0211

Entscheidungsdatum

28.08.2007

Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint vergleiche die bei Ritz, BAO3, Tz 3 und 12 zu Paragraph 184, zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004170211.X02

Im RIS seit

25.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012

Dokumentnummer

JWR_2004170211_20070828X02