Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.08.2007

Geschäftszahl

2004/17/0211

Rechtssatz

Es wäre an der Abgabepflichtigen im Rahmen der sie treffenden Obliegenheit zur Offenlegung gelegen gewesen, die entsprechenden Angaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zu machen (Hinweis E 17. Oktober 1991, 91/13/0090).