Verwaltungsgerichtshof
28.08.2007
2004/17/0211
Es wäre an der Abgabepflichtigen im Rahmen der sie treffenden Obliegenheit zur Offenlegung gelegen gewesen, die entsprechenden Angaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zu machen (Hinweis E 17. Oktober 1991, 91/13/0090).