Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/05/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/05/0093

Entscheidungsdatum

27.06.2006

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
UVPG 2000;

Rechtssatz

Die Nachbarn machen geltend, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden wäre. Dies ist insofern beachtlich, als Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechtes die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörden aufwerfen können (hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2005, Zlen. 2003/05/0091 und 2004/05/0246, sowie vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0164, wobei es in beiden Fällen um die Frage der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ging).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050093.X01

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2004050093_20060627X01

Rechtssatz für 2004/05/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/05/0093

Entscheidungsdatum

27.06.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0317 E 20. Dezember 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Eine rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 bewirkt die Bindung für alle relevanten Verfahren (siehe zuletzt E 21.7.2005, 2004/05/0156 und 0247). Diese Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 erlaubt es gerade nicht, in den folgenden Materienverfahren den Feststellungsbescheid einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050093.X02

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2004050093_20060627X02

Rechtssatz für 2004/05/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/05/0093

Entscheidungsdatum

27.06.2006

Index

E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

62002CJ0201 Delena Wells VORAB;
AVG §56;
AVG §8;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Mit dem Umstand, dass der Anrainer im Feststellungsverfahren nicht mitwirkt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zlen. 2003/05/0091 und 2004/05/0246, betreffend das hier durchgeführte Feststellungsverfahren, ausführlich auseinander gesetzt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 7. Jänner 2004, Rs C-201/02, Delena Wells, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung des Anrainers zum Feststellungsverfahren nicht gebietet. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben, seien die Beschwerdeführer nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen. Die Behörden seien ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gehalten, das von ihnen zu beurteilende Projekt dabei auch anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss betreffend das hier durchgeführte Feststellungsverfahren betont, dass im Falle der (Feststellung der) fehlenden UVP-Pflicht den Nachbarn die in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002J0201 Delena Wells VORAB

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050093.X03

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2004050093_20060627X03