Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2003/06/0073
Entscheidungsdatum
20.04.2004
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §4 Z41;
BauRallg;
VwRallg;
Rechtssatz
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 4 Z 41 Stmk. BauG 1995 sind lediglich die Eigentümer von Liegenschaften als Nachbarn im Sinne des Stmk. BauG 1995 am Baubewilligungsverfahren als Partei beteiligt, nicht aber sonstige dinglich Berechtigte (ausgenommen Bauberechtigte). Insbesondere einem Fruchtgenußberechtigten des Nachbargrundstücks kommt Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren nach dem Stmk. BauG 1995 demnach nicht zu.Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 4, Ziffer 41, Stmk. BauG 1995 sind lediglich die Eigentümer von Liegenschaften als Nachbarn im Sinne des Stmk. BauG 1995 am Baubewilligungsverfahren als Partei beteiligt, nicht aber sonstige dinglich Berechtigte (ausgenommen Bauberechtigte). Insbesondere einem Fruchtgenußberechtigten des Nachbargrundstücks kommt Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren nach dem Stmk. BauG 1995 demnach nicht zu.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Parteien BauRallg11/1
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060073.X02
Im RIS seit
13.05.2004
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013
Dokumentnummer
JWR_2003060073_20040420X02