Verwaltungsgerichtshof
20.04.2004
2003/06/0073
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 4, Ziffer 41, Stmk. BauG 1995 sind lediglich die Eigentümer von Liegenschaften als Nachbarn im Sinne des Stmk. BauG 1995 am Baubewilligungsverfahren als Partei beteiligt, nicht aber sonstige dinglich Berechtigte (ausgenommen Bauberechtigte). Insbesondere einem Fruchtgenußberechtigten des Nachbargrundstücks kommt Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren nach dem Stmk. BauG 1995 demnach nicht zu.