Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/05/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/05/0162

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht kein Recht darauf zu, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) nicht beeinträchtigt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1127).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050162.X01

Im RIS seit

12.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2003050162_20050331X01

Rechtssatz für 2003/05/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/05/0162

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §23;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Durch die Bauausführung bewirkte Erschütterungen betreffen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/05/0249), und die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründen auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0743).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050162.X02

Im RIS seit

12.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2003050162_20050331X02

Rechtssatz für 2003/05/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/05/0162

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass sie auf der gegenständlichen Nachbarfläche derzeit einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Bauwerken, die diesem Betrieb dienen, hätten, so können sie auch durch die "heranrückende Wohnbebauung" in den ihnen nach der Nö BauO gewährten Rechten jedenfalls nicht verletzt sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2003/05/0049).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050162.X03

Im RIS seit

12.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2003050162_20050331X03