Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/03/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/03/0051

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/03/0205 E 28. Februar 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Dem in der BetriebsO 1994 nicht näher definierten Begriff der Vertrauenswürdigkeit kommt unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von "Sich verlassen können" zu. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt vergleiche das hg Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl 2001/03/0123).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030051.X01

Im RIS seit

26.04.2005

Dokumentnummer

JWR_2003030051_20050331X01

Rechtssatz für 2003/03/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/03/0051

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG 1996 §13;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0228 E 25. Juni 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen vergleiche ua. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, Zl. 99/03/0147). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 96/03/0304).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030051.X02

Im RIS seit

26.04.2005

Dokumentnummer

JWR_2003030051_20050331X02

Rechtssatz für 2003/03/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/03/0051

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Im Falle der Begehung einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung ist maßgeblich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 das dem Urteil bzw dem Bescheid, mit dem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zugrunde liegende Verhalten vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2005, Zl 2001/03/0104, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030051.X03

Im RIS seit

26.04.2005

Dokumentnummer

JWR_2003030051_20050331X03

Rechtssatz für 2003/03/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/03/0051

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §37;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §4 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StGB §83 Abs1;
StPO 1975 §90g;
VwRallg;
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Ausgehend von der Notwendigkeit, bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises das Gesamtverhalten zu prüfen, darf die Behörde sich nicht mit dem Hinweis auf den Inhalt der Anzeige und die Einstellung des Verfahrens wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 90 g, StPO begnügen. Wohl schließt die fehlende strafgerichtliche Verurteilung nicht notwendigerweise die Annahme fehlender Vertrauenswürdigkeit aus, und ist für deren Beurteilung das Verhalten selbst und nicht eine deswegen erfolgte Verurteilung entscheidend. Mangels rechtskräftiger Verurteilung kann aber keine Bindung an eine - nicht erfolgte - rechtskräftige Bestrafung bestehen. Die Einstellung eines Strafverfahrens gemäß Paragraph 90 g, StPO ist keiner - Bindung entfaltenden - rechtskräftigen Verurteilung gleichzuhalten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0094).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030051.X04

Im RIS seit

26.04.2005

Dokumentnummer

JWR_2003030051_20050331X04