Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Geschäftszahl

2003/03/0051

Rechtssatz

Im Falle der Begehung einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung ist maßgeblich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 das dem Urteil bzw dem Bescheid, mit dem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zugrunde liegende Verhalten vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2005, Zl 2001/03/0104, mwN).