Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/08/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/08/0023

Entscheidungsdatum

04.04.2002

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0051 E 4. April 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 38, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (Hinweis E 18. Oktober 2000, 98/08/0392). Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (Hinweis E 16. Oktober 1990, 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080023.X01

Im RIS seit

13.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011

Dokumentnummer

JWR_2002080023_20020404X01

Rechtssatz für 2002/08/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/08/0023

Entscheidungsdatum

04.04.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0023 E 22. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Da gemäß Paragraph 46, AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Falles zweckdienlich ist, darf die Behörde grundsätzlich auch das Ergebnis einer telefonischen Erhebung bei ihrer Entscheidung verwerten.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080023.X02

Im RIS seit

13.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011

Dokumentnummer

JWR_2002080023_20020404X02

Rechtssatz für 2002/08/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/08/0023

Entscheidungsdatum

04.04.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0145 E 28. März 1989 RS 3 (hier nur erster Halbsatz)

Stammrechtssatz

Parteiengehör kann auch telefonisch gewährt werden, wenn dadurch die Möglichkeit der Partei, zu einem bestimmten Beweisergebnis hinreichend Stellung zu nehmen, gewährleistet ist (Hinweis E 23.9.1988, 88/11/0085).

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080023.X03

Im RIS seit

13.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011

Dokumentnummer

JWR_2002080023_20020404X03