Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/07/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15907 A/2002

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/07/0058

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Obwohl dem Wortlaut des Paragraph 39, WRG 1959 selbst keine diesbezügliche Beschränkung zu entnehmen ist, bezieht sich Paragraph 39, Absatz eins, WRG grundsätzlich auf unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke. Die Beschränkung auf solche Grundstücke hat ihren Grund in der Annahme, dass die Ableitung der Niederschlagswässer auf Baugrundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen in den Bauordnungen und in den Straßengesetzen geregelt ist. Daraus folgt aber auch, dass dann, wenn baubehördliche Vorschriften für die Abwendung jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Wassers bei bebauten Grundstücken resultieren können, keine Regelung treffen, Paragraph 39, WRG 1959 auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden ist (Hinweis Urteil OGH 14.4.1978, 1 Ob 33/77; Urteil OGH 23.11.1994, 1 Ob 615/94, in welchem der OGH ausgesprochen hat, dass die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw. durch Straßen nicht willkürlich ist, wobei Gleiches auch für durch bauliche Vorkehrungen angelegte Abstellplätze gelten muss, sofern der Anlage eine baubehördliche Bewilligung zugrunde liegt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070058.X01

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2002070058_20020918X01

Rechtssatz für 2002/07/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15907 A/2002

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/07/0058

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Nach Paragraph 39, WRG 1959 ist es nicht erforderlich, dass oberes und unteres Grundstück unmittelbar aneinander grenzen. Paragraph 39, WRG 1959 spricht vom "unteren" und "oberen" Grundstück (nach der Höhenlage gemeint), ohne dass die Grundstücke unmittelbar aneinander gelegen sein müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070058.X02

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2002070058_20020918X02

Rechtssatz für 2002/07/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15907 A/2002

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/07/0058

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Unter Grundstück iSd Paragraph 39, WRG 1959 ist eine Liegenschaft zu verstehen, dh eine Grundfläche, die zu einer anderen, in fremdem Eigentum stehenden Grundfläche in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass Maßnahmen oder Vorkehrungen auf der einen Grundfläche sich für die andere Grundfläche nachteilig auswirken können. Daraus folgt, dass durch die Vorschriften des Paragraph 39, jeder Oberlieger und jeder Unterlieger geschützt ist, sofern sich der Eingriff in den natürlichen Wasserablauf zum Nachteil seiner Liegenschaft auswirkt. Paragraph 39, WRG 1959 erfasst daher nicht nur die unmittelbar angrenzende, sondern jede Liegenschaft, auf die sich die Änderung des natürlichen Wasserablaufes nachteilig auswirkt. Eine Hinderung des natürlichen Wasserlaufes ist immer dann gegeben, wenn für den Ablauf des Wassers nicht weiterhin das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend werden. (Hier: Somit steht die Tatsache, dass ein Grundstück des Bf und jene Grundstücke, auf denen nach den Behauptungen des Bf ein Damm errichtet wurde, durch einen Güterweg getrennt sind, der Anwendung des Paragraph 39, WRG 1959 nicht entgegen.)

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070058.X03

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2002070058_20020918X03

Rechtssatz für 2002/07/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15907 A/2002

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/07/0058

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Parteiengehör muss von der Behörde in förmlicher Weise gewährt werden; es genügt nicht, wenn der Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt wird.

Schlagworte

Parteiengehör Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070058.X04

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2002070058_20020918X04