Verwaltungsgerichtshof
18.09.2002
2002/07/0058
Nach Paragraph 39, WRG 1959 ist es nicht erforderlich, dass oberes und unteres Grundstück unmittelbar aneinander grenzen. Paragraph 39, WRG 1959 spricht vom "unteren" und "oberen" Grundstück (nach der Höhenlage gemeint), ohne dass die Grundstücke unmittelbar aneinander gelegen sein müssen.