Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/05/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/05/0108

Entscheidungsdatum

15.07.2003

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages ist zwar die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. Hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungspflicht der vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage ist jedoch davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss (Hinweis auf das E 20.4.2001, 99/05/0225, und auf die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, zu Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 referierte hg. Judikatur, S. 423 ff).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050108.X01

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012

Dokumentnummer

JWR_2002050108_20030715X01

Rechtssatz für 2002/05/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/05/0108

Entscheidungsdatum

15.07.2003

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §33;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Liegt eine Baubewilligung des Bauwerks vor und wurde das Bauwerk teilweise vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996) in Abweichung von der erteilten Baubewilligung ausgeführt, kann ein Entfernungsauftrag nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 33, NÖ BauO 1996 erteilt werden.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050108.X02

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012

Dokumentnummer

JWR_2002050108_20030715X02

Rechtssatz für 2002/05/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/05/0108

Entscheidungsdatum

15.07.2003

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §33 Abs2;
BauO NÖ 1996 §33;
BauO NÖ 1996 §48;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0835 E 23. Mai 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Im Falle eines baubewilligungspflichtigen Vorhabens kann ein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 33, NÖ BauO 1996 auch dann vorliegen, wenn durch eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung oder das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs ein Zustand eines Bauwerkes verursacht wurde, der seine Standfestigkeit, sein Aussehen, den Brandschutz oder die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder zu einer örtlich unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft im Sinne des Paragraph 48, leg. cit. führen kann. Sind diese nicht genehmigten bzw. nicht nicht-untersagten Abweichungen vom bewilligten Projekt nachträglich nicht bewilligbar, sind diese Konsenswidrigkeiten auf Grund eines Auftrages nach Paragraph 33, NÖ BauO 1996 zu beheben (Hinweis Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Aufl., S. 394 f).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050108.X03

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012

Dokumentnummer

JWR_2002050108_20030715X03

Rechtssatz für 2002/05/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/05/0108

Entscheidungsdatum

15.07.2003

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §92 Abs1 Z4;
BauO NÖ 1996 §14 Z4;
BauO NÖ 1996 §33 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Einbau eines "Einzellüfters" der hier zu beurteilenden Art in den Abluftschacht (des elektrischen Einzellüfters, eingebaut im bestehenden Abgassammler für das WC) war gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO 1976 bewilligungspflichtig, die Bewilligungspflicht dieser baulichen Maßnahme ergibt sich nunmehr aus Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO 1996. Da eine solche Baubewilligung im Beschwerdefall fehlt, liegt eine Konsenswidrigkeit vor, die im Paragraph 33, Absatz eins, NÖ BauO 1996 genannte öffentliche Interessen beeinträchtigt, weil dadurch von der Benützung der damit zu entlüftenden Sanitärräume jedenfalls Emissionen ausgehen, die Menschen durch Geruch im Sinne des Paragraph 48, NÖ BauO 1996 unzumutbar belästigen können.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050108.X04

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012

Dokumentnummer

JWR_2002050108_20030715X04