Verwaltungsgerichtshof
15.07.2003
2002/05/0108
Der Einbau eines "Einzellüfters" der hier zu beurteilenden Art in den Abluftschacht (des elektrischen Einzellüfters, eingebaut im bestehenden Abgassammler für das WC) war gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO 1976 bewilligungspflichtig, die Bewilligungspflicht dieser baulichen Maßnahme ergibt sich nunmehr aus Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO 1996. Da eine solche Baubewilligung im Beschwerdefall fehlt, liegt eine Konsenswidrigkeit vor, die im Paragraph 33, Absatz eins, NÖ BauO 1996 genannte öffentliche Interessen beeinträchtigt, weil dadurch von der Benützung der damit zu entlüftenden Sanitärräume jedenfalls Emissionen ausgehen, die Menschen durch Geruch im Sinne des Paragraph 48, NÖ BauO 1996 unzumutbar belästigen können.