Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/04/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/04/0027

Entscheidungsdatum

30.06.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
MinroG 1999 §115 Abs3;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3;

Rechtssatz

Aus Paragraph 116, Absatz eins und Absatz 3, MinROG folgt ein subjektivöffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte zu erwarten ist sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere - im öffentlichen Interesse normierten - Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinROG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt.

Hier: Davon ausgehend zeigen die Nachbarn mit ihrem Vorbringen, es sei nicht vorgesorgt worden, dass nach bestem Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben, ebenso wenig eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf wie mit dem Hinweis, es mangle an einem Alarmplan für Ereignisse, welche die Umwelt bedrohen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040027.X01

Im RIS seit

06.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2002040027_20040630X01

Rechtssatz für 2002/04/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/04/0027

Entscheidungsdatum

30.06.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
MinroG 1999 §115 Abs3;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs6;

Rechtssatz

Paragraph 116, Absatz 6, MinROG normiert, dass die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes einer Sache nicht als "Gefährdung von Sachen" anzusehen ist. Daraus folgt, dass der Nachbar im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - ebenso wie der Nachbar im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, dessen in der GewO 1994 geregelte Rechtsstellung im MinROG nachgebildet wurde (Hinweis auf die RV, 1428 BlgNR 20. GP, S. 104) - nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums; einer solchen Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust der Verwertbarkeit gleich zu halten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (Hinweis auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), S. 530 f, referierte hg. Judikatur). Wendet sich daher der Nachbar gegen den zur Genehmigung beantragten Gewinnungsbetriebsplan aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung, so hat er durch konkretes Vorbringen nicht bloß darzutun, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist, wozu im dargelegten Sinn auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt vergleiche dazu nochmals die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O. zitierte Judikatur). Hier: Ausführungen dazu, dass diesen Anforderungen das von den Nachbarn zur Frage der Auswirkungen klimatischer Veränderungen auf ihr Eigentum erstattete Vorbringen nicht entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040027.X02

Im RIS seit

06.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2002040027_20040630X02

Rechtssatz für 2002/04/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/04/0027

Entscheidungsdatum

30.06.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
MinroG 1999 §115 Abs3;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3;

Rechtssatz

Soweit sich die Nachbarn gegen den Entfall der Vorschreibung einer Bergschaden-Haftpflichtversicherung wenden, bewegt sich das Vorbringen außerhalb jenes Bereiches subjektiv-öffentlicher Rechte, der den Nachbarn vom MinROG im Verfahren zur Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen eingeräumt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040027.X03

Im RIS seit

06.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2002040027_20040630X03