Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/09/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/09/0204

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0056 E 4. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Für das Vorliegen der Denkmaleigenschaft reicht es hin, wenn die Bedeutung des Gegenstandes in einem der drei im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem kulturellen, besteht (Hinweis E 13.2.1980, 2556/79). Andere Gründe, wie etwa solche der Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit oder Gründe finanzieller Art rechtfertigen wie sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090204.X01

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2001090204_20020523X01

Rechtssatz für 2001/09/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/09/0204

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den Paragraphen eins und 3 DMSG 1923) ist die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090204.X02

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2001090204_20020523X02

Rechtssatz für 2001/09/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/09/0204

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Wirtschaftliche Gesichtspunkte können im Verfahren gemäß Paragraph 5, DMSG 1923 vorgebracht werden (Hinweis E 20. 11. 2001, 2001/09/0072). Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, DMSG 1923 schafft die rechtliche Möglichkeit, die Zerstörung eines geschützten Denkmals oder seine Veränderung zu gestatten. Aus ihr ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes vergleiche insbesondere Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2,) abzuleiten, dass die zur Entscheidung berufene Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung oder Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit jenen Interessen abzuwägen hat, die der Antragsteller gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz DMSG 1923 für die Zerstörung geltend gemacht hat. Mangels jeglicher Einschränkung können die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe sowohl öffentliche als auch private Interessen betreffen (Hinweis VfGH E 01. 10. 1986, VfSlg. 11019 aus 1986,; vergleiche aber auch den Ausschussbericht zur Novelle 1978, 795 BlgNR. 14. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 5, Absatz eins,, Seite 2, wonach es dem Antragsteller freisteht, alle Gründe vorzutragen, die seiner Meinung nach für die Veränderung oder Zerstörung eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes sprechen). Dazu gehört auch das Vorbringen, die Erhaltung des Denkmales wäre wirtschaftlich nicht zumutbar (Hinweis E 19. 05. 1993, 93/09/0066 mwN, Ausführungen im genannten Umfang auch nach der Nov. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, weiter gültig).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090204.X03

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2001090204_20020523X03

Rechtssatz für 2001/09/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/09/0204

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Index

77 Kunst Kultur
93 Eisenbahn

Norm

DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;
EisenbahnG 1957 §18 Abs1;

Rechtssatz

Dass Lebenssachverhalte unter verschiedenen Gesichtspunkten gesetzlichen Regelungen unterworfen werden (hier: der Betrieb und die Erhaltung einer Brücke unter dem Gesichtspunkt des Eisenbahnwesens einerseits und des Denkmalschutzes andererseits), ist nichts Ungewöhnliches. Die Berechtigung des Eisenbahnunternehmens, die Eisenbahn zu bauen und zu betreiben, besteht im Übrigen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, EisenbahnG 1957 nur "nach Maßgabe der Rechtsvorschriften".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090204.X04

Im RIS seit

14.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JWR_2001090204_20020523X04