Verwaltungsgerichtshof
23.05.2002
2001/09/0204
Wirtschaftliche Gesichtspunkte können im Verfahren gemäß Paragraph 5, DMSG 1923 vorgebracht werden (Hinweis E 20. 11. 2001, 2001/09/0072). Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, DMSG 1923 schafft die rechtliche Möglichkeit, die Zerstörung eines geschützten Denkmals oder seine Veränderung zu gestatten. Aus ihr ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes vergleiche insbesondere Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2,) abzuleiten, dass die zur Entscheidung berufene Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung oder Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit jenen Interessen abzuwägen hat, die der Antragsteller gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz DMSG 1923 für die Zerstörung geltend gemacht hat. Mangels jeglicher Einschränkung können die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe sowohl öffentliche als auch private Interessen betreffen (Hinweis VfGH E 01. 10. 1986, VfSlg. 11019 aus 1986,; vergleiche aber auch den Ausschussbericht zur Novelle 1978, 795 BlgNR. 14. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 5, Absatz eins,, Seite 2, wonach es dem Antragsteller freisteht, alle Gründe vorzutragen, die seiner Meinung nach für die Veränderung oder Zerstörung eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes sprechen). Dazu gehört auch das Vorbringen, die Erhaltung des Denkmales wäre wirtschaftlich nicht zumutbar (Hinweis E 19. 05. 1993, 93/09/0066 mwN, Ausführungen im genannten Umfang auch nach der Nov. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, weiter gültig).