Verwaltungsgerichtshof
23.05.2002
2001/09/0204
Dass Lebenssachverhalte unter verschiedenen Gesichtspunkten gesetzlichen Regelungen unterworfen werden (hier: der Betrieb und die Erhaltung einer Brücke unter dem Gesichtspunkt des Eisenbahnwesens einerseits und des Denkmalschutzes andererseits), ist nichts Ungewöhnliches. Die Berechtigung des Eisenbahnunternehmens, die Eisenbahn zu bauen und zu betreiben, besteht im Übrigen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, EisenbahnG 1957 nur "nach Maßgabe der Rechtsvorschriften".