Der Partei wurde schon während des erstinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit geboten, binnen 14 Tagen relevante Tatsachen geltend zu machen, sie hat es aber unterlassen, ein Gutachten, für dessen Ausarbeitung nur ein Tag erforderlich war, spätestens während des Berufungsverfahrens vorzulegen. Wenn es die Partei aber ohne ausgeführte oder erkennbare Gründe unterlassen hat, den Weg, der ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit als nahe liegend erscheinen musste und der ihr auch zumutbar war, während des Verwaltungsverfahrens zu beschreiten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Nichtberücksichtigung der im erst später eingeholten Gutachten dargelegten Befundergebnisse ohne Verschulden der Partei erfolgte (Hinweis E 27. Februar 1995, Zl. 90/10/0137).