Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.2001

Geschäftszahl

2001/05/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/10/0107 E 14. Juni 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Konnte der Beschwerdeführer eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ er dies aber, liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (Hinweis E 20.6.1975, 2109/74).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2001/05/0271