Verwaltungsgerichtshof
09.10.2001
2001/05/0138
GRS wie 91/10/0107 E 14. Juni 1993 RS 2
Konnte der Beschwerdeführer eine Tatsache bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ er dies aber, liegt ein ihm zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (Hinweis E 20.6.1975, 2109/74).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2001/05/0271