Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/03/0292

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/03/0292

Entscheidungsdatum

15.12.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §56;
TKG 1997 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0102 E 25. Oktober 1994 RS 1 Hier nur erster Satz.

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (Hinweis E 29.3.1993, 92/10/0039; E 14.9.1993, 93/07/0015; E 18.1.1994, 92/07/0031; E 18.3.1994, 93/07/0166). Behauptet ein Nachbar, die unmittelbar bevorstehende Ausführung eines Bauvorhabens bewirke seine Gefährdung, und beantragt er die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage, ob das Grundstück des Inhabers der Baubewilligung innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflußgebietes iSd Paragraph 38, Absatz 3, WRG liegt, so kann die genannte Frage vor dem Hintergrund dieser Judikatur schon deswegen nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden, weil es dem Nachbarn - unabhängig von einem von ihm gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 122, WRG - freisteht, die aus der begehrten Feststellung resultierende wasserrechtliche Bewilligungspflicht des erwähnten Bauvorhabens aus dem Grunde des Paragraph 38, Absatz eins, WRG dadurch zum Gegenstand eines Leistungsbescheides zu machen, daß er als Betroffener iSd Paragraph 138, Absatz 6, WRG die Beseitigung des ohne die seiner Ansicht nach erforderliche wasserrechtliche Bewilligung errichteten Bauwerkes nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG verlangt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030292.X01

Im RIS seit

22.01.2004

Dokumentnummer

JWR_2001030292_20031215X01

Rechtssatz für 2001/03/0292

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/03/0292

Entscheidungsdatum

15.12.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §56;
TKG 1997 §8 Abs1;
TWG 1998 §15;

Rechtssatz

Paragraph 8, TKG sah weder ausdrücklich die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides vor, noch wurde von der belangten Behörde dafür ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass geltend gemacht. Die mitbeteiligten Parteien hatten im Verwaltungsverfahren nicht in Frage gestellt, dass sie nach Paragraph 8, TKG eine Duldungspflicht treffe. Nach dem Antrag der mitbeteiligten Parteien sollte die belangte Behörde ausschließlich "das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieses Anspruchs auf Entschädigung" feststellen. Den mitbeteiligten Parteien, die nach ihrem Vorbringen im Verfahren vom Bestehen eines Entschädigungsanspruches ausgingen, wäre es aber jederzeit möglich gewesen, diesen Anspruch unmittelbar geltend zu machen, ohne zuvor eine im Gesetz nicht vorgesehene und auch zur Abwehr einer Rechtsgefährdung nicht erforderliche Feststellung zu begehren. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Gesetz vorgesehene Entschädigungsanspruch in einem Verfahren nach Paragraph 15, TWG oder allenfalls unmittelbar gerichtlich geltend zu machen ist, da in jedem Fall die Durchsetzung der rechtlichen Interessen der mitbeteiligten Parteien in zumutbarer Weise offen steht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030292.X02

Im RIS seit

22.01.2004

Dokumentnummer

JWR_2001030292_20031215X02