Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2003

Geschäftszahl

2001/03/0292

Rechtssatz

Paragraph 8, TKG sah weder ausdrücklich die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides vor, noch wurde von der belangten Behörde dafür ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass geltend gemacht. Die mitbeteiligten Parteien hatten im Verwaltungsverfahren nicht in Frage gestellt, dass sie nach Paragraph 8, TKG eine Duldungspflicht treffe. Nach dem Antrag der mitbeteiligten Parteien sollte die belangte Behörde ausschließlich "das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieses Anspruchs auf Entschädigung" feststellen. Den mitbeteiligten Parteien, die nach ihrem Vorbringen im Verfahren vom Bestehen eines Entschädigungsanspruches ausgingen, wäre es aber jederzeit möglich gewesen, diesen Anspruch unmittelbar geltend zu machen, ohne zuvor eine im Gesetz nicht vorgesehene und auch zur Abwehr einer Rechtsgefährdung nicht erforderliche Feststellung zu begehren. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Gesetz vorgesehene Entschädigungsanspruch in einem Verfahren nach Paragraph 15, TWG oder allenfalls unmittelbar gerichtlich geltend zu machen ist, da in jedem Fall die Durchsetzung der rechtlichen Interessen der mitbeteiligten Parteien in zumutbarer Weise offen steht.