Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/05/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/05/0179

Entscheidungsdatum

19.09.2000

Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §68 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StarkstromwegeG 1968 §18;
StarkstromwegeG 1968 §19;
StGG Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0075 E 31. August 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Nach Rechtskraft des starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsbescheides kann der Eigentümer der durch den Bau der elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundstücke nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme seines Grundstückes liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (Hinweis E VfGH 30.9.1976, B 183/75, VfSlg 7878 aus 1976,). Nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr zu überprüfen, ob die vom ASt beanspruchten Enteignungsmaßnahmen zur Durchführung des Baues und des Betriebes der Leitungsanlage erforderlich sind.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050179.X01

Im RIS seit

28.09.2001

Dokumentnummer

JWR_2000050179_20000919X01

Rechtssatz für 2000/05/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/05/0179

Entscheidungsdatum

19.09.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
StarkstromwegeG 1968 §11;
StarkstromwegeG 1968 §4;
StarkstromwegeG 1968 §6;
StarkstromwegeG 1968 §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0210 E 26. Juni 1990 VwSlg 13237 A/1990 RS 1

Stammrechtssatz

Der durch eine elektrische Leitungsanlage betroffene Grundeigentümer kann schon im Baubewilligungsverfahren geltend machen, daß kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen. Im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren wird nämlich bereits die Leitungsanlage (auch räumlich) festgelegt, wogegen es in der Frage der Einräumung von Zwangsrechten nur mehr um die Durchsetzung der festgesetzten Leitungsanlage geht. Dem Grundeigentümer kommt daher bereits im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren und nicht erst im Enteignungsverfahren Parteistellung zu

(Hinweis E 3.7.1984, 83/05/0124, E 5.3.1985, 84/05/0193, 0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050179.X02

Im RIS seit

28.09.2001

Dokumentnummer

JWR_2000050179_20000919X02

Rechtssatz für 2000/05/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/05/0179

Entscheidungsdatum

19.09.2000

Index

58/02 Energierecht

Norm

StarkstromwegeG 1968 §19 Abs3;

Rechtssatz

Paragraph 19, Absatz 3, StarkstromwegeG bietet keine Grundlage für eine Enteignung eines gesamten Betriebes oder die Verlegung eines gesamten Betriebes, sondern nur für die Enteignung eines gesamten Grundstückes, wenn durch die Enteignung von Grundstücksteilen dieses Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verliert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050179.X03

Im RIS seit

28.09.2001

Dokumentnummer

JWR_2000050179_20000919X03