Für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgeblich. Sind in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt, kann der Vorsteuerabzug in voller Höhe vorgenommen werden. Fallen die Voraussetzungen nachträglich weg, so berührt dies grundsätzlich nicht den vorgenommenen Vorsteuerabzug. Nach der Bestimmung des § 12 Abs. 10 UStG 1972 führt eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, innerhalb der dort angeführten Fristen zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges. Die Berichtigung erfolgt allerdings nicht rückwirkend, sondern jeweils für das Jahr der Änderung (siehe zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem UStG 1994, Ruppe, UStG 19942, Tz. 216 zu § 12). Solcherart ist es rechtswidrig, in einer ex post Betrachtung den Vorsteuerabzug schon für Veranlagungszeiträume anteilig zu kürzen, in denen eine Änderung der Verhältnisse auch nach der behördlichen Sachverhaltsfeststellung noch nicht eingetreten war.Für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgeblich. Sind in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt, kann der Vorsteuerabzug in voller Höhe vorgenommen werden. Fallen die Voraussetzungen nachträglich weg, so berührt dies grundsätzlich nicht den vorgenommenen Vorsteuerabzug. Nach der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1972 führt eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, innerhalb der dort angeführten Fristen zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges. Die Berichtigung erfolgt allerdings nicht rückwirkend, sondern jeweils für das Jahr der Änderung (siehe zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem UStG 1994, Ruppe, UStG 19942, Tz. 216 zu Paragraph 12,). Solcherart ist es rechtswidrig, in einer ex post Betrachtung den Vorsteuerabzug schon für Veranlagungszeiträume anteilig zu kürzen, in denen eine Änderung der Verhältnisse auch nach der behördlichen Sachverhaltsfeststellung noch nicht eingetreten war.