Verwaltungsgerichtshof
24.03.2004
99/14/0237
GRS wie 2218/65 E 25. Mai 1966 RS 3
Der Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist aus Anlaß der Beschwerdeergänzung gestellt wurde.