Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/08/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/08/0011

Entscheidungsdatum

01.06.1999

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §101 impl;
GSVG 1978 §69;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/23 95/08/0006 1 (hier: ergangen zu § 69 GSVG)

Stammrechtssatz

Die Entscheidung, daß gem Paragraph 101, ASVG der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache. Demgemäß hat sich der mit Einspruch angerufene Landeshauptmann auf die Frage der Zulässigkeit der Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu beschränken und dem Sozialversicherungsträger bejahendenfalls die Herstellung, und das heißt, die Erlassung eines neuen Leistungsbescheides, aufzutragen (Hinweis E VfGH 29.9.1994, K I-7/93).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080011.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1999080011_19990601X01

Rechtssatz für 99/08/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/08/0011

Entscheidungsdatum

01.06.1999

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §115;
GSVG 1978 §118 Abs2 litf;
GSVG 1978 §118 Abs2 litg;
GSVG 1978 §122;
GSVG 1978 §127;
GSVG 1978 §69;

Rechtssatz

Das bloße Hervorkommen eines Fehlers bei Ermittlung der Beitragsgrundlagen ist nicht als kausal für die Leistungsbemessung anzusehen. Der Erwerb von Beitragsgrundlagen setzt nach dem GSVG nicht nur Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz oder nach dem GSPVG voraus, sondern ua auch die wirksame Entrichtung der Beiträge für diese Zeiten. Paragraph 118, Absatz eins, GSVG nimmt der nachträglichen Beitragsentrichtung die Wirksamkeit für die Zeiten vor dem Stichtag. Zweck dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, dass der Versicherte durch spekulative Überlegungen das Versicherungsrisiko einseitig zu Lasten des Versicherungsträgers verschiebt. Eine analoge Anwendung des Paragraph 118, Absatz 2, Litera f, oder g GSVG scheidet aus, weil nach diesen Bestimmungen der Leistungsansprecher die nachträglich festgesetzten Beiträge nämlich unbedingt zu entrichten hat, es kommt ihm also keine Entscheidungsmöglichkeit darüber zu, ob er die Beiträge bezahlt oder nicht. Demgegenüber hätte es der Leistungsbezieher in einem Fall nach Paragraph 69, GSVG in der Hand, die nachträglich festgestellten Beiträge zu entrichten oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080011.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1999080011_19990601X02