Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.1999

Geschäftszahl

99/08/0011

Rechtssatz

Das bloße Hervorkommen eines Fehlers bei Ermittlung der Beitragsgrundlagen ist nicht als kausal für die Leistungsbemessung anzusehen. Der Erwerb von Beitragsgrundlagen setzt nach dem GSVG nicht nur Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz oder nach dem GSPVG voraus, sondern ua auch die wirksame Entrichtung der Beiträge für diese Zeiten. Paragraph 118, Absatz eins, GSVG nimmt der nachträglichen Beitragsentrichtung die Wirksamkeit für die Zeiten vor dem Stichtag. Zweck dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, dass der Versicherte durch spekulative Überlegungen das Versicherungsrisiko einseitig zu Lasten des Versicherungsträgers verschiebt. Eine analoge Anwendung des Paragraph 118, Absatz 2, Litera f, oder g GSVG scheidet aus, weil nach diesen Bestimmungen der Leistungsansprecher die nachträglich festgesetzten Beiträge nämlich unbedingt zu entrichten hat, es kommt ihm also keine Entscheidungsmöglichkeit darüber zu, ob er die Beiträge bezahlt oder nicht. Demgegenüber hätte es der Leistungsbezieher in einem Fall nach Paragraph 69, GSVG in der Hand, die nachträglich festgestellten Beiträge zu entrichten oder nicht.