Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/08/0304

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/08/0304

Entscheidungsdatum

18.10.2000

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/08/0246 E 5. September 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Von einer, den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe nach sich ziehenden ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen an einer ihm zugewiesenen Nachschulungsmaßnahme oder Umschulungsmaßnahme teilzunehmen, kann nur gesprochen werden, wenn diese Zuweisung sich konkret auf eine solche Maßnahme bezieht und in objektiver Kenntnis des Inhalts und der Zumutbarkeit sowie Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080304.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1998080304_20001018X01

Rechtssatz für 98/08/0304

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/08/0304

Entscheidungsdatum

18.10.2000

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/08/0246 E 5. September 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, liegt nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis seines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (Hinweis E 16.5.1995, 94/08/0150).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080304.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1998080304_20001018X02

Rechtssatz für 98/08/0304

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/08/0304

Entscheidungsdatum

18.10.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Dem Parteiengehör unterliegt der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme, wobei dem Paragraph 45, Absatz 3, AVG nicht entsprochen ist, wenn der Partei zwar der Beweisinhalt, aber nicht die Beweisquelle mitgeteilt wird. Die Partei hat daher im Besonderen auch ein Recht auf Mitteilung nicht nur der Inhalte vorliegender Zeugenaussagen und Gutachten, sondern auch der Namen der Zeugen und Sachverständigen. Die Partei muss in die Lage versetzt werden, sich mit den Beweisquellen konkret auseinander zu setzen.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080304.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1998080304_20001018X03

Rechtssatz für 98/08/0304

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/08/0304

Entscheidungsdatum

18.10.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/16/0202 E 26. März 1992 RS 4

Stammrechtssatz

Nach dem im Paragraph 167, Absatz 2, BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Abgabenbehörde - zwar ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Parteiengehör) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen. Die freie Beweiswürdigung bezieht sich jedoch nur auf die bereits vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens und läßt es keineswegs zu, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080304.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1998080304_20001018X04

Rechtssatz für 98/08/0304

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

98/08/0304

Entscheidungsdatum

18.10.2000

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse im Paragraph 9, Absatz 2 bis Absatz 5, AlVG genannten Kriterien, so weit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigen sind vergleiche ähnlich zur Auslegung des Begriffes "triftige Gründe" im Paragraph 11, AlVG,

E 3.7.1990, 90/08/0106, E 19.5.1992, 91/08/0189,

E 8.6.1993, 93/08/0111, E 30.9.1994, 93/08/0097, und zuletzt - in etwas anderem Zusammenhang - E 26.1.2000, 99/08/0137). In Betracht zu ziehen sind hinsichtlich der im Paragraph 9, Absatz 2 bis Absatz 5, AlVG geregelten Kriterien vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung vergleiche dazu die E 13.4.1999, 97/08/0025, und E 21.9.1999, 96/08/0256) und der Entfernung vom Wohnort (so - im Zusammenhang mit Paragraph 11, AlVG - E 26.1.2000, 99/08/0137). Es ist aber, wie der VwGH in den E zu Paragraph 11, AlVG - gegenüber dem Anwendungsbereich des Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, AlVG - jeweils hervorgehoben hat, der konkrete Sachzusammenhang zu beachten. Das bedeutet, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht nur das Fehlen der Beschränkung auf bestimmte im Gesetz angeführte Zumutbarkeitsgesichtspunkte wie in Paragraph 9, AlVG und die sich daraus ergebende Möglichkeit etwa einer verstärkten Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte, sondern darüber hinaus auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass es sich bei Nachschulungen (Umschulungen) oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen, und die Teilnahme an solchen Maßnahmen - in der Regel - nach Belieben nachholbar ist, wodurch sie sich von der Annahme der vom Arbeitsmarktservice vermittelten Beschäftigungen - wiederum in der Regel - sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll, so wird an das Kriterium des "wichtigen Grundes" - je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme - daher kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080304.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1998080304_20001018X05

Rechtssatz für 98/08/0304

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

98/08/0304

Entscheidungsdatum

18.10.2000

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sanktioniert die Nichtteilnahme an der Maßnahme, aber nicht als unzureichend empfundene Modalitäten bei der Bekanntgabe eines der Sache nach anerkannten Verhinderungsgrundes (Hinweis E 5.9.1995, 95/08/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080304.X06

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1998080304_20001018X06