Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2000

Geschäftszahl

98/08/0304

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sanktioniert die Nichtteilnahme an der Maßnahme, aber nicht als unzureichend empfundene Modalitäten bei der Bekanntgabe eines der Sache nach anerkannten Verhinderungsgrundes (Hinweis E 5.9.1995, 95/08/0023).