Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/02/0279

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/02/0279

Entscheidungsdatum

14.09.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Rechtssatz

Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (Hinweis: E 16.11.1988, 88/02/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020279.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1998020279_20010914X01

Rechtssatz für 98/02/0279

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/02/0279

Entscheidungsdatum

14.09.2001

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Rechtssatz

Dem Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AAV liegen zwei Tatbestände, nämlich nach dem ersten Teilsatz das Vorliegen einer Lichteintrittsfläche von mindestens einem Zehntel der Fußbodenfläche des Raumes und nach dem zweiten Teilsatz das Vorliegen einer etwa in Augenhöhe gelegenen Sichtverbindung mit dem Freien im Ausmaß von mindestens einem Zwanzigstel der Fußbodenfläche des Raumes, zu Grunde (Hinweis: E 4.2.1993, 92/18/0427).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020279.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1998020279_20010914X02

Rechtssatz für 98/02/0279

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/02/0279

Entscheidungsdatum

14.09.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Rechtssatz

Durch das (gänzliche) Fehlen von entsprechenden Lichteintrittsflächen in einem Arbeitsraum wird nicht der (gesamte) Unrechtsgehalt des Täterverhaltens in Bezug auf das Fehlen einer entsprechenden, etwa in Augenhöhe gelegenen Sichtverbindung mit dem Freien erfasst, weshalb auch keine Konsumtion des zweiten Tatbestandes durch Verwirklichung des ersten Tatbestandes nach Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AAV gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020279.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1998020279_20010914X03

Rechtssatz für 98/02/0279

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/02/0279

Entscheidungsdatum

14.09.2001

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Rechtssatz

Nach Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, AAV kommt es nur auf die häufige Beschäftigung von Arbeitnehmern, nämlich an 30 oder mehr Tagen im Jahr, nicht aber - wie im Falle des ständigen Arbeitsplatzes nach Paragraph eins, Ziffer 2, Litera b, AAV - auf die regelmäßige Dauer der täglichen Beschäftigung an (Hinweis: E 21.3.1997, 96/02/0027, 0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020279.X04

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1998020279_20010914X04

Rechtssatz für 98/02/0279

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

98/02/0279

Entscheidungsdatum

14.09.2001

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Rechtssatz

Wenn der in einem Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer während einer ganzen Saison, somit an mehr als 30 Tagen während eines Jahres, regelmäßig in der im Beschwerdefall zu beurteilenden "Teeküche" seinen Dienst während mehrerer Stunden versehen hat, ist wegen der regelmäßigen Beschäftigung eines Arbeitnehmers in der "Teeküche" während eines Zeitraumes, der 30 Tage während eines Jahres überschritt, ein ständiger Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, AAV vorhanden. Auf einen Aufenthalt des Arbeitnehmers während des überwiegenden Teils seiner Arbeitszeit in einem anderen Arbeitsraum (Küche im dritten Stock desselben Gebäudes) kommt es daher nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020279.X05

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1998020279_20010914X05

Rechtssatz für 98/02/0279

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

98/02/0279

Entscheidungsdatum

14.09.2001

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §4 Abs1;
AAV §8 Abs1;
  1. AAV § 4 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998
  2. AAV § 4 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  3. AAV § 4 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1994
  4. AAV § 4 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1994
  5. AAV § 4 gültig von 18.05.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1994
  6. AAV § 4 gültig von 01.01.1984 bis 17.05.1994

Rechtssatz

Weder Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz AAV noch Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz (beide Tatbestände) AAV erfordern eine allfällige Gesundheitsgefährdung eines Arbeitnehmers in den jeweiligen Arbeitsräumen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020279.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1998020279_20010914X06