Nach § 1 Z. 2 lit. a AAV kommt es nur auf die häufige Beschäftigung von Arbeitnehmern, nämlich an 30 oder mehr Tagen im Jahr, nicht aber - wie im Falle des ständigen Arbeitsplatzes nach § 1 Z. 2 lit. b AAV - auf die regelmäßige Dauer der täglichen Beschäftigung an (Hinweis: E 21.3.1997, 96/02/0027, 0028).Nach Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, AAV kommt es nur auf die häufige Beschäftigung von Arbeitnehmern, nämlich an 30 oder mehr Tagen im Jahr, nicht aber - wie im Falle des ständigen Arbeitsplatzes nach Paragraph eins, Ziffer 2, Litera b, AAV - auf die regelmäßige Dauer der täglichen Beschäftigung an (Hinweis: E 21.3.1997, 96/02/0027, 0028).