Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/02/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/02/0005

Entscheidungsdatum

26.01.1996

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs1;
ArbIG 1993 §25 Abs1;
ArbIG 1993 §26 Abs3;

Rechtssatz

Da das am 14.1.1993 kundgemachte ArbIG nach seinem Paragraph 25, Absatz eins, mit 1.4.1993 (sohin 0 Uhr dieses Tages) in Kraft trat, muß eine Mitteilung über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG iSd Paragraph 26, Absatz 3, ArbIG spätestens am 31.3.1993 (um 24 Uhr) beim Arbeitsinspektorat eingelangt sein vergleiche dazu die im Paragraph 26, Absatz 3, ArbIG bezogene Vorschrift des Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz ArbIG, betreffend das Erfordernis des "Einlangens").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020005.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996020005_19960126X01

Rechtssatz für 96/02/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/02/0005

Entscheidungsdatum

26.01.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31 Abs5;
AVG §37;
BArbSchV §3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Der Arbeitgeber hat darzulegen, inwieweit er selbst, obwohl als gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG an der Spitze des Kontrollsystems stehender Verantwortlicher, in dieses entsprechend eingebunden ist. Daß der Arbeitgeber größten Wert auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften legt, entsprechende Weisungen an seine Filialleiter und Bauleiter weitergibt und für entsprechende Anweisungen und Schulungen der Arbeitnehmer sorgt, ist insoweit nicht ausreichend.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020005.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996020005_19960126X02

Rechtssatz für 96/02/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/02/0005

Entscheidungsdatum

26.01.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AVG §37;
BArbSchV §3;
BArbSchV §7 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/12 92/18/0135 3 (hier: Übertretung des § 7 Abs 2 BArbSchV)

Stammrechtssatz

Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz 4, BArbSchV der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, ist es gem Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG Sache des Besch, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung bedarf der Dartuung, daß der Besch nicht nur die ihm zumutbare eigene Aufsicht und Überwachung entfaltet, sondern auch eine geeignete Aufsichtsperson iSd Paragraph 3, BArbSchV zur Kontrolle der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bestellt habe und es ihm trotzdem nicht möglich gewesen sei, die angelastete Verwaltungsübertretung hintanzuhalten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020005.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1996020005_19960126X03