Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0038

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/01 94/18/0852 1

Stammrechtssatz

Macht der Fremde geltend, daß er bereits am 11.1.1993 in das Bundesgebiet eingereist sei und somit die Einreise und auch die am 19.1.1993 erfolgte Stellung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes vor Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 erfolgt seien, sodaß Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 auf ihn nicht anzuwenden sei, übersieht er, daß die Behörde mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (14.10.1994) und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Einreise geltende Rechtslage anzuwenden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210038.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210038_19951122X01

Rechtssatz für 95/21/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0038

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/25 93/18/0259 4

Stammrechtssatz

In einem Fall, in dem ein Fremder ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist und ihm auch in der Folge kein Sichtvermerk erteilt wurde, verbietet sich bei der Beurteilung, ob ein Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 vorliegt, eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden, weil ansonsten ein Wertungswiderspruch zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 entstünde. In den unter Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 zu subsumierenden Fällen, in denen ein Fremder rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich zumindest vorübergehend erlaubterweise hier aufgehalten hat, kommt nämlich eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht in Betracht (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0232; E 30.9.1993, 93/18/0347).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210038.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210038_19951122X02